Teilnahmebedingungen für die Aktion «1 % 3a-Transfer-Cashback»
Diese Teilnahmebedingungen (die «Bedingungen») regeln die Aktion «1 % 3a-Transfer-Cashback» (die «Aktion»). Mit der Teilnahme an der Aktion erklären Sie (der «Kunde» bzw. die «Kundin», nachfolgend «Kunde») sich mit diesen Bedingungen einverstanden, zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Alpian.
Die «Alpian 3a» ist die Säule-3a-Lösung der Fondation romande en faveur de la prévoyance individuelle liée – 3a (die «Stiftung»), betrieben von lemania-pension und zugänglich über die Alpian App. Die Säule-3a-Guthaben werden von der Stiftung gehalten, nicht von Alpian; für die Alpian 3a gelten weiterhin das Reglement und die Vertragsbedingungen der Stiftung, die durch diese Bedingungen nicht geändert werden. Die Aktion wird von Alpian angeboten, und die Prämie wird von Alpian ausbezahlt.
1. Aktionszeitraum
1.1. Die Aktion läuft von Montag, 19. Oktober 2026, 00:00 Uhr MESZ bis Montag, 30. November 2026, 23:59 Uhr MEZ (der «Aktionszeitraum»), sofern sie nicht gemäss Ziffer 4.4 früher endet.
1.2. Nur Transfers, deren Transferantrag während des Aktionszeitraums gestellt wird, nehmen an der Aktion teil (siehe Ziffer 3). Massgebend ist das Datum des Transferantrags, nicht das Datum des Eingangs der Guthaben bei der Stiftung, unter Vorbehalt von Ziffer 5.
2. Teilnahmeberechtigung
2.1. Die Aktion steht allen Privatkunden von Alpian offen, die während des Aktionszeitraums zu irgendeinem Zeitpunkt ein aktives Konto haben, einschliesslich Kunden, die ihr Konto oder ihre Alpian 3a während des Aktionszeitraums eröffnen.
2.2. Für die Teilnahme muss das Konto des Kunden während des Aktionszeitraums und bis zur Auszahlung der Prämie in gutem Stand, vollständig verifiziert und frei von rechtlichen, regulatorischen oder administrativen Einschränkungen oder Streitigkeiten sein. Konten, die zum Zeitpunkt der Auszahlung der Prämie gesperrt, suspendiert oder in Überprüfung sind, sind ausgeschlossen.
2.3. Die Aktion gilt zusätzlich zu allen anderen Angeboten, Aktionen oder Programmen von Alpian, von denen der Kunde gegenwärtig profitiert; die Teilnahme an solchen Angeboten beeinträchtigt die Teilnahmeberechtigung für diese Aktion nicht.
2.4. Von der Aktion ausgeschlossen sind Mitarbeitende von Alpian, Firmenkunden und Gemeinschaftskonten.
3. Teilnahmemechanik und berechtigte 3a-Transfers
3.1. Um die Prämie zu erhalten, muss der Kunde während des Aktionszeitraums die Institution, die seine Säule-3a-Guthaben hält, sei es eine Bank, eine Säule-3a-Stiftung oder eine Versicherungsgesellschaft (der «bisherige Anbieter»), anweisen, diese Guthaben auf seine Alpian 3a zu übertragen (der «Transferantrag»). Das Datum des Transferantrags ist das Datum, an dem der Kunde diese Anweisung erteilt, gemäss den Aufzeichnungen der Stiftung oder dem Nachweis des Transferantrags (siehe Ziffer 5.4). Für die Zwecke der Aktion gilt kein Mindestbetrag.
3.2. «Berechtigte 3a-Guthaben» sind die Säule-3a-Guthaben, die aufgrund eines während des Aktionszeitraums gestellten Transferantrags übertragen werden, im Betrag, der tatsächlich bei der Stiftung eingeht und der Alpian 3a des Kunden gutgeschrieben wird, nach Abzug allfälliger Gebühren, Kosten oder Abzüge des bisherigen Anbieters. Wertveränderungen nach dem Eingang, einschliesslich Marktwertschwankungen, haben keinen Einfluss auf die berechtigten 3a-Guthaben.
3.3. Transfers aus mehreren Säule-3a-Konten oder -Policen bei einem oder mehreren bisherigen Anbietern werden zusammengerechnet, unter Vorbehalt der Obergrenze gemäss Ziffer 4.2.
3.4. Nicht zu den berechtigten 3a-Guthaben zählen:
Einzahlungen in die Alpian 3a, einschliesslich Zahlungen vom Alpian-Konto des Kunden.
Übertragungen zwischen den Alpian-3a-Konten oder -Portfolios des Kunden.
Übertragungen von Freizügigkeitsguthaben oder anderen Guthaben der zweiten Säule.
Transfers, die abgelehnt, rückgängig gemacht oder an den bisherigen Anbieter zurückgeführt werden.
Transferanträge, die vor dem 19. Oktober 2026, 00:00 Uhr MESZ oder nach dem 30. November 2026, 23:59 Uhr MEZ gestellt werden.
4. Prämienstruktur und Begrenzungen
4.1. Teilnahmeberechtigte Kunden erhalten eine Barprämie in Höhe von 1 % (ein Prozent) ihrer berechtigten 3a-Guthaben gemäss Ziffer 3.2, unter den Bedingungen von Ziffer 5 (die «Prämie»).
4.2. Die Prämie ist auf 250 CHF pro Kunde begrenzt, was berechtigten 3a-Guthaben von 25’000 CHF entspricht. Berechtigte 3a-Guthaben über 25’000 CHF begründen keine zusätzliche Prämie.
4.3. Der Gesamtbetrag der Prämien im Rahmen der Aktion ist auf 50’000 CHF begrenzt (der «Pool»). Die Prämien werden in der zeitlichen Reihenfolge der Transferanträge zugeteilt.
4.4. Wird der Pool vor Ende des Aktionszeitraums erreicht, gemäss Einschätzung von Alpian auf Basis der erwarteten Prämien, endet die Aktion vorzeitig. Alpian kündigt das vorzeitige Ende per In-App-Mitteilung und E-Mail an; die Ankündigung ist an einen absoluten, in den Systemen von Alpian erfassten Zeitstempel gebunden (der «Schlusszeitpunkt»). Transferanträge, die vor dem Schlusszeitpunkt gestellt wurden, werden vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn die daraus resultierenden Prämien den Pool übersteigen. Transferanträge nach dem Schlusszeitpunkt sind nicht berechtigt.
4.5. Die Prämie beinhaltet einen Ausgleich der Gesamtkostenquote (TER) der BlackRock-Fonds, in die die Alpian 3a investiert ist. Sie wird als einmaliger Betrag gemäss den Ziffern 4.1 und 4.2 ausbezahlt, unabhängig von der tatsächlich belasteten TER. Die Gebühren und die TER der Alpian 3a bleiben unverändert. Für die Alpian 3a gilt eine Verwaltungsgebühr von 0.60 % pro Jahr, zuzüglich der Gesamtkostenquote der zugrunde liegenden Fonds von rund 0.15 % und der Mehrwertsteuer, gemäss der Preisübersicht der Alpian 3a. Für den eingehenden Transfer wird keine Gebühr erhoben. Die Aktion wird von BlackRock, dem Verwalter der Fonds, in die die Alpian 3a investiert ist, im Rahmen einer kommerziellen Partnerschaftsvereinbarung mit Alpian mitfinanziert. Der Beitrag von BlackRock wird über die Prämie vollständig an die berechtigten Kunden weitergegeben; Alpian behält keinen Teil davon ein.
5. Hängige Transfers und Bedingungen der Prämie
5.1. Die Prämie ist erst zahlbar, wenn die übertragenen Guthaben bei der Stiftung eingegangen sind. Da die Bearbeitungsdauer des bisherigen Anbieters ausserhalb des Einflusses des Kunden liegt, bleibt ein nach Ende des Aktionszeitraums eingegangener Transfer unter den Bedingungen dieser Ziffer 5 berechtigt.
5.2. Um zu den berechtigten 3a-Guthaben zu zählen, muss jeder Transfer eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Transfer eingegangen: Die Guthaben gehen bis Sonntag, 20. Dezember 2026, bei der Stiftung ein. Der Kunde muss nichts weiter unternehmen, unter Vorbehalt von Ziffer 6.1.
Transfer hängig: Sind die Guthaben noch nicht eingegangen, muss der Kunde Alpian kontaktieren (z. B. über den In-App-Chat) und bis Sonntag, 20. Dezember 2026, 23:59 Uhr MEZ (die «Nachweisfrist») einen Nachweis des Transferantrags einreichen. Erfüllt der Nachweis Ziffer 5.4, registriert Alpian den Transfer als hängig (ein «hängiger Transfer») und bestätigt dies dem Kunden.
5.3. Für Transfers, die eine der Bedingungen von Ziffer 5.2 erfüllen, wird die Prämie wie folgt berechnet, unter Vorbehalt der Obergrenze gemäss Ziffer 4.2: Prämie = berechtigte 3a-Guthaben × 1%. Ein Transfer, der keine der beiden Bedingungen erfüllt (z. B. Eingang der Guthaben nach dem 20. Dezember 2026 ohne Nachweis des Transferantrags bis zur Nachweisfrist), zählt nicht zu den berechtigten 3a-Guthaben. Erfüllt kein Transfer eine der Bedingungen, beträgt die Prämie 0 CHF.
5.4. Als «Nachweis des Transferantrags» im Sinne von Ziffer 5.2 gilt eine Kopie des unterschriebenen und datierten Transferformulars, das an den bisherigen Anbieter gesandt wurde, eine Postzustellbestätigung oder schriftliche Empfangsbestätigung des bisherigen Anbieters oder eine schriftliche Bestätigung des bisherigen Anbieters, aus der hervorgeht, dass der Transfer während des Aktionszeitraums in Auftrag gegeben wurde, oder ein gleichwertiger Nachweis, den Alpian nach eigenem Ermessen akzeptiert.
5.5. Für hängige Transfers gilt keine Frist: Ein hängiger Transfer bleibt unabhängig vom Datum des Eingangs der Guthaben bei der Stiftung berechtigt.
5.6. Schliesst der Kunde sein Konto bei Alpian oder überträgt er seine Alpian 3a zu einem anderen Anbieter, bevor die Prämie gutgeschrieben ist, verfällt die Prämie und beträgt 0 CHF.
6. Prüfung und Auszahlung
6.1. Nach der Nachweisfrist prüft Alpian die Transfers jedes teilnehmenden Kunden anhand der Aufzeichnungen der Stiftung und der gemäss Ziffer 5 eingereichten Nachweise des Transferantrags. Alpian kann von jedem Kunden einen Nachweis des Transferantrags verlangen, auch wenn die Guthaben bereits eingegangen sind; wird er nicht innerhalb der von Alpian angegebenen Frist eingereicht, zählt der Transfer nicht zu den berechtigten 3a-Guthaben.
6.2. Eine abschliessende Prüfung der bei der Stiftung eingegangenen Guthaben erfolgt im März 2027. Die gemäss Ziffer 5 berechnete Prämie wird bis 31. März 2027 in Schweizer Franken (CHF) dem CHF-Konto des Kunden bei Alpian gutgeschrieben. Die Prämie wird nicht der Alpian 3a gutgeschrieben, ist keine Einzahlung in die Säule 3a und berechtigt nicht zu einem vorsorgebezogenen Steuerabzug.
6.3. Sind die Guthaben eines hängigen Transfers zum Zeitpunkt der abschliessenden Prüfung noch nicht bei der Stiftung eingegangen, bleibt der Anspruch des Kunden vorbehalten, und die Prämie auf diese Guthaben, berechnet gemäss Ziffer 5 und innerhalb der Obergrenze gemäss Ziffer 4.2, wird nach deren Eingang gutgeschrieben.
6.4. Die Prämie ist persönlich und nicht übertragbar und kann nicht gegen andere Leistungen eingetauscht werden.
7. Allgemeine Bestimmungen
7.1. Alpian behält sich das Recht vor, die Aktion oder diese Bedingungen jederzeit zu ändern, auszusetzen oder zu beenden, mit vorheriger schriftlicher Mitteilung an die betroffenen Kunden, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Änderungen oder die Beendigung berühren die Prämien für bereits gestellte berechtigte Transferanträge nicht, ausser in Fällen von Missbrauch, Betrug oder regulatorischen Anforderungen.
7.2. Jeder Versuch, die Aktion zu manipulieren, zu missbrauchen oder zu umgehen, einschliesslich zirkulärer Transfers (etwa die Übertragung von Säule-3a-Guthaben aus einer Alpian 3a, um sie anschliessend zurückzuübertragen), rückdatierter oder gefälschter Nachweise des Transferantrags oder anderer simulierter Abläufe, führt zum Ausschluss von der Aktion und zum Verfall jeder Prämie; Alpian kann bereits gutgeschriebene Prämien in solchen Fällen zurückfordern.
7.3. Alpian erteilt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung, auch nicht dazu, ob eine Übertragung von Säule-3a-Guthaben zur Situation des Kunden passt. Prüfen Sie vor dem Transferantrag die Bedingungen, Ausstiegskosten und möglichen Rückkaufsverluste Ihres bisherigen Anbieters oder Versicherers. Die Auflösung einer Vorsorgeversicherung kann zu Kapitalverlust und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Allfällige Gebühren, Kosten oder Verluste beim bisherigen Anbieter im Zusammenhang mit dem Transfer trägt der Kunde. Die Prämie kann nach Schweizer Recht als steuerbares Einkommen gelten; die Kunden sind allein für deren Deklaration in ihrer persönlichen Steuererklärung verantwortlich und sollten für eine auf ihre Situation bezogene Beratung eine Steuerfachperson beiziehen. Die Prämie wird im jährlichen Alpian-Steuerausweis des Kunden ausgewiesen.
7.4. Mit der Teilnahme an der Aktion nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass Alpian seine Personendaten in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Schweizer Datenschutzrecht und der Datenschutzerklärung von Alpian zum Zweck der Durchführung der Aktion und der Erbringung von Bankdienstleistungen bearbeitet. Dies umfasst Informationen zu den Säule-3a-Transfers des Kunden, die von der Stiftung stammen, wie Daten und Beträge des Eingangs, sowie allfällige vom Kunden eingereichte Nachweise des Transferantrags; der Kunde ermächtigt die Stiftung, diese Informationen zu diesen Zwecken an Alpian weiterzugeben.
7.5. Diese Bedingungen unterstehen Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Genf, Schweiz, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
Wichtige Informationen. Anders als ein Säule-3a-Sparkonto unterliegen die Anlagestrategien der Alpian 3a den Schwankungen der Finanzmärkte; der Wert der Anlagen kann steigen oder fallen, und ein Kapitalverlust ist möglich. Dies ist Werbung im Sinne von Art. 68 des Schweizer Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG). Die Alpian 3a wird von der Fondation romande en faveur de la prévoyance individuelle liée – 3a (lemania-pension) angeboten und in BlackRock-Fonds investiert. Diese Mitteilung dient nur zu Informationszwecken und stellt weder eine Anlageberatung noch ein Angebot von Finanzinstrumenten dar.
Alpian SA ist von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) bewilligt und beaufsichtigt. Einlagen sind über die Schweizer Einlagensicherung bis 100’000 CHF pro Kunde geschützt.